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Betriebsprüfung: „Freiwillige“ Aufzeichnungen bei Einnahmen-Überschussrechnung bleiben außen vor

Wird in einem Betrieb (hier bei einem Maler) von der Finanzverwaltung eine Betriebsprüfung durchgeführt, so ist der Unternehmer nicht verpflichtet, die freiwillig geführten Daten und Unterlagen bei den Einnahmen-Überschussrechnungs-Programmen auszuhändigen.

Im Rahmen einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) sind nur solche Aufzeichnungen elektronisch aufzubewahren und gegebenenfalls herauszugeben, für die das (Steuer-)Gesetz das vorschreibt (wie zum Beispiel im Rahmen des Umsatzsteuergesetzes).

Für eine ordnungsgemäße „EÜR“ reicht es aus, dass die Höhe der Betriebseinnahmen beziehungsweise der -ausgaben durch Belege nachgewiesen wird – eine förmliche Aufzeichnungspflicht besteht nicht. Die nötigen Unterlagen dürfen den Prüfern in Papierform vorgelegt werden.

BFH, X R 8/18 vom 12.02.2020

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