Eine Hausgrundstücks-Eigentümerin hat nicht das Recht, den Bau eines Seniorenheimes in unmittelbarer Nachbarschaft stoppen zu lassen, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Seniorenresidenz – in der Gesamtheit betrachtet – eine „erdrückende Wirkung“ auf das Grundstück der Frau haben wird. Vorher nicht dagewesene „Einsichtsmöglichkeiten“ in ihr Grundstück muss die Frau hinnehmen, weil „in dicht bebauten innerörtlichen Bereichen immer mit einer Nachverdichtung gerechnet werden“ müsse. Ist ansonsten – zum Beispiel bei der Anlage der Stellplätze für Autos – darauf geachtet worden, das Grundstück der Frau von Beeinträchtigungen (wie Lärm oder Abgase) weitestgehend zu verschonen, so muss sie die Errichtung des Heimes (mit 86 Betten und 13 Wohneinheiten) dulden.
(VwG Aachen, 3 L 143/21)