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Außergewöhnliche Belastungen: Abzug bei Zumutbarkeit ausgeschlossen

Am 07.04.2022 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer werden zurückgewiesen, soweit mit ihnen geltend gemacht wird, der Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Absatz 3 Einkommensteuergesetz) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung verstoße gegen das Grundgesetz. Entsprechendes gilt für am 07.04.2022 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung. Dies geht aus einer Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 07.04.2022 hervor.

Hintergrund sind § 367 Absatz 2b und § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung sowie die Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 23.11.2016 (2 BvR 180/16), vom 06.06.2018 (2 BvR 1936/17), vom 17.09.2018 (2 BvR 1205/17) und vom 18.09.2018 (2 BvR 221/17) sowie die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 02.09.2015 (VI R 33/13), vom 21.02.2018 (VI R 11/16), vom 01.09.2021 (VI R 18/19) und vom 04.11.2021 (VI R 48/18).

Die obersten Finanzbehörden der Länder weisen darauf hin, dass die von der Allgemeinverfügung betroffenen Steuerpflichtigen gegen die Verfügung klagen können. Ein Einspruch sei insoweit ausgeschlossen. Oberste Finanzbehörden der Länder, Allgemeinverfügung vom April 2022

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