Das Vormundschafts- und Betreuungsrecht soll reformiert werden. Das Bundeskabinett hat am 23.09.2020 einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen. Die Regelungen beider Rechtsbereiche sollen neu strukturiert und der aktuellen Zeit angepasst werden. Der Mensch soll hierbei im Mittelpunkt stehen. Wie die Bundesregierung anmerkt, stammt das Vormundschaftsrecht in weiten Teilen noch aus dem Jahr 1896, das Betreuungsrecht sei 1992 eingeführt worden. Beim Vormundschaftsrecht soll künftig die zu betreuende Person im Mittelpunkt stehen. Die Erziehungsverantwortung des Vormunds wird deutlicher hervorgehoben. Zudem sollen die Rechte der Pflegepersonen gestärkt und die Vergütung der Vormundschaftsvereine eingeführt werden. Bisher enthält das Vormundschaftsrecht vor allem detaillierte Regelungen zur Vermögenssorge.
Auch das Betreuungsrecht soll grundlegend modernisiert werden. Ziel der Reform ist es laut Regierung, die Selbstbestimmung der betroffenen Menschen zu stärken. Zudem soll die Qualität der rechtlichen Betreuung verbessert und sichergestellt werden, dass eine Betreuung nur dann bestellt wird, wenn dies zum Schutz des betroffenen Menschen erforderlich ist. Dabei seien die Wünsche des Betreuten der zentrale Maßstab. Die Gesetzesänderungen sollen sicherstellen, dass die betroffene Person in sämtlichen Stadien des Betreuungsverfahrens besser informiert und stärker eingebunden wird.
Der Gesetzentwurf enthält außerdem eine Neuregelung zu Anerkennung, Aufgaben und finanzieller Ausstattung der Betreuungsvereine. Dadurch wird ihre unverzichtbare Arbeit bei der Begleitung und Unterstützung ehrenamtlicher Betreuer gestärkt und für die Zukunft eine verlässliche öffentliche Förderung durch Länder und Kommunen sichergestellt.
Ehegatten können sich in Fragen der Gesundheitssorge nicht kraft Eheschließung gegenseitig vertreten. Dafür benötigen sie bisher eine Vorsorgevollmacht oder müssen zum Betreuer bestellt werden. Mit der Neuregelung sollen Ehegatten sich befristet auf drei Monate in Angelegenheiten der Gesundheitssorge kraft Gesetzes gegenseitig vertreten können, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit vorübergehend dazu nicht in der Lage ist.
Bundesregierung, PM vom 23.09.2020