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Vorläufigkeit: Wann wird Einkommensteuer nur vorläufig festgesetzt?

Bund und Länder haben beschlossen, Einkommensteuerfestsetzungen ab dem Veranlagungszeitraum 2009 wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Absatz 6 Satz 4 Einkommensteuergesetz (§ 20 Absatz 6 Satz 5 EStG alter Fassung) vorläufig durchzuführen. Dies geht aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) hervor.

Danach sind Steuerfestsetzungen auch hinsichtlich folgender Punkte im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen, soweit dies verfahrensrechtlich möglich ist: 1. Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Absatz 6 Satz 1 und 2 EStG, 2.

Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Absatz 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung und 3. Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG. Das vollständige Schreiben steht als pdf-Datei auf den Seiten des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) zum Download zur Verfügung.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 31.01.2022, IV A 3 – S 0338/19/10006 :001

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