Kündigt ein Arbeitgeber einem Angestellten fristlos den Job, weil er betrunken zur Arbeit erschienen war, so ist die Entlassung nicht rechtskräftig, wenn dem Beschäftigten das unterschriebene Kündigungsschreiben abfotografiert via WhatsApp zugeschickt. Damit ist die erforderliche Schriftform nicht gewahrt. Der Mann kann seine Gehaltsansprüche weiterhin geltend machen.
Das Schriftformerfordernis ist erst dann erfüllt, wenn das Kündigungsschreiben vom Arbeitgeber eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wurde. Diese Urkunde muss dem Empfänger dann entsprechend zugehen.
Auch das Argument des Arbeitgebers, dass der Beschäftigte seine aktuelle Anschrift nicht mitgeteilt habe, sodass er die Kündigung nicht per Post zustellen konnte, zog nicht. Der Arbeitgeber hatte weder dargelegt, wann noch wie er den Beschäftigten dazu aufgefordert hatte, seine aktuelle Anschrift mitzuteilen. Deswegen liege eine Ausnahmesituation nicht vor.
LAG München, 3 Sa 362/21