Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in Anbetracht der Corona-Krise eine Sonderregelung für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Sachspenden getroffen, die coronagebeutelte Einzelhändler an steuerbegünstigte Organisationen geleistet haben. Das BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sachspenden vom 18.03.2021 (III C 2 – S 7109/19/10002 :001) schöpfe den möglichen Gestaltungsspielraum, den das Unionsrecht durch die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie setzt, umfassend aus, um Unternehmern eine rechtssichere umsatzsteuerliche Abwicklung von Sachspenden zu ermöglichen. Es beseitige vollumfänglich Unsicherheiten bei der Ermittlung der Umsatzsteuer auf eine Sachspende, die bislang von den Unternehmern immer wieder als Grund für den Verzicht auf eine Spende genannt wurden, so das BMF. Unabhängig davon habe jedoch die Corona-Pandemie hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Spendenthematik zu einer einzigartigen Sondersituation geführt, gibt das BMF zu bedenken. Durch die Ausnahmesituation der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden Maßnahme des Lockdowns sei der Einzelhandel in besonderer Weise betroffen. Zwar habe es der Online-Handel auch den Einzelhändlern erlaubt, ihre Waren trotz des Lockdowns weiterhin zu verkaufen. Der typische Verkauf, der durch persönliche Beratung des Kunden und die Darbietung der Ware im Ladengeschäft gekennzeichnet ist, sei jedoch nicht möglich gewesen. Dadurch habe sich vor allem Saisonware in einmalig großen Mengen in den Lagern der Einzelhändler angestaut, die jetzt nur noch schwerlich abzusetzen sei.
Unter Berücksichtigung dieser einzigartigen Belastung des Einzelhandels gewährt das BMF flankierend zu seinem Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sachspenden vom 18.03.2021 (III C 2 – S 7109/19/10002 :001) und begleitend zu den bereits getroffenen coronabedingten steuerlichen Hilfsmaßnahmen sowie den Überbrückungshilfen eine befristete Billigkeitsregelung für Sachspenden. Danach werde bei Waren, die von Einzelhändlern, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, an steuerbegünstigte Organisationen gespendet werden beziehungsweise gespendet worden sind, auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet. Diese Regelung gilt laut Ministerium nur für Spenden, die zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2021 erfolgt sind.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 18.03.2021, III C 2 – S 7109/19/10002 :001