Zwar haftet ein Ehepaar grundsätzlich „gesamtschuldnerisch“ für Steuerschulden beim Finanzamt. Allerdings muss das nicht zu gleichen Teilen geschehen, sondern nach dem Verhältnis der Steuerbeträge, die bei Einzelveranlagung angefallen wären, so das Brandenburgische Oberlandesgericht.
In dem konkreten Fall ging es um ein geschiedenes Paar. Die Frau verlangte nach der Trennung eine anteilige Erstattung von Steuerzahlungen, die sie für zwei in der Vergangenheit liegende Steuerjahre leisten musste. Es ging um insgesamt 87.000 Euro. Da die Frau in den fraglichen Jahren lediglich über ein durchschnittliches Einkommen in Höhe von monatlich knapp 1.700 Euro verfügte, ihr Mann aber über mehr als 7.000 Euro im Monat, sei anzunehmen, dass der Ex-Gatte in der Vergangenheit auch die Steuern bezahlt habe. Deswegen erscheine es von daher schon außergewöhnlich, dass die Frau nun die Einkommensteuer-Schulden allein zahlen solle.
Brandenburgisches OLG, 15 UF 176/18 vom 30.01.2020