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Pflege naher Angehöriger im gleichen Haus kann Eigenbedarfskündigung rechtfertigen

Die Pflege naher Angehöriger im gleichen Haus kann die Kündigung wegen Eigenbedarfs rechtfertigen. Dies hat das Amtsgericht (AG) München entschieden und ein Ehepaar dazu verurteilt, seine 77 Quadratmeter große Drei-Zimmer-Mietwohnung in München zu räumen und an die auf Eigenbedarf klagende Vermieterin unter Gewährung einer Frist bis 31.12.2021 herauszugeben. Die ursprünglichen Vermieter der aufgrund Mietvertrages zum 01.03.2013 für nun 759 Euro monatlich zuzüglich 60 Euro Heizkostenpauschale den Beklagten überlassenen Wohnung übertrugen diese im Sommer 2020 an ihre klagende Großnichte gegen eine monatliche Leibrente von 800 Euro. Die Großnichte verpflichtete sich zudem auf Wunsch der Übergeber, ein über 80-jähriges Ehepaar, sie bei Einkäufen, Besorgungen, sowie bei Arztbesuchen zu unterstützen.

Das Eigenbedarfskündigungsschreiben vom 15.10.2020 begründete die Klägerin damit, für ihre derzeit bewohnte 50 Quadratmeter große Zwei-Zimmerwohnung, die etwa 2,7 Kilometer entfernt sei, 1.300 Euro Miete zahlen zu müssen. Großonkel und Großtante seien altersbedingt auf ihre Unterstützung angewiesen. Die Hilfe der Klägerin bei Angelegenheiten des täglichen Bedarfs sei Voraussetzung und Grund für die Übertragung des Eigentums an der Wohnung gewesen, die sich im selben Wohnhaus befinde wie die ihrer Verwandten. Sie arbeite nicht erst seit Corona im Homeoffice, könne einerseits deswegen im Notfall auch rasch Hilfe leisten und benötige andererseits dafür auch ein Arbeitszimmer. Sie wolle die Wohnung mit ihrem Lebensgefährten und ihren zwei Katzen beziehen. Die Beklagten halten eine Hilfeleistung auch aus der derzeitigen Entfernung für möglich. Diese sei auch noch nicht erforderlich. Wegen ihrer begrenzten finanziellen Verhältnisse sei ihnen eine Wohnungssuche nicht zumutbar. Ein Umzug würde die gesundheitliche angeschlagene Situation der Ehefrau erheblich verschlechtern.

Das AG München gab der Klägerin Recht. Der Entschluss des Vermieters, die Wohnung selbst zu nutzen, sei grundsätzlich zu achten. Der Nutzungswunsch müsse aber hinreichend bestimmt und konkret sein und ernsthaft verfolgt werden, von vernünftigen oder nachvollziehbaren Gründen getragen werden und nicht rechtsmissbräuchlich sein. Angesichts des detaillierten und vollumfänglich nachvollziehbaren und glaubhaften Vortrags der Klägerin bestünden keine Zweifel am vorgetragenen Eigennutzungswunsch der Klägerin. Auf den konkreten aktuellen Gesundheitszustand des Großonkels und der Großtante der Klägerin komme es hierbei nicht an. Bereits angesichts des Alters sei eine zeitnahe Hilfsbedürftigkeit derart naheliegend, dass selbst eine aktuell guter Gesundheitszustand in keiner Weise gegen den Nutzungswunsch der Klägerin spräche.

Auch der attestierte Bluthochdruck der gerade über 70-jährigen Beklagten mit Gefahr von Herzinfarkt und Schlaganfall begründe noch nicht die Annahme einer der Kündigung entstehenden besonderen Härte im Sinne des Gesetzes. Auch sei zur behaupteten Unmöglichkeit, geeigneten Ersatzwohnraum zu finden, nicht ausreichend vorgetragen worden. Die vorgetragenen Bemühungen, sich über Onlineportale, in denen gerichtsbekannt ein hohes Aufkommen an Mietinteressenten generiert wird, um die Anmietung einer Wohnung zu bemühen, reiche jedenfalls zur Erfüllung der Obliegenheit der Beklagten, eine Ersatzwohnung zu zumutbaren Bedingungen zu finden, nicht aus, zumal sich der substantiierte Vortrag allesamt auf Anfragen aus dem Jahr 2021 und somit mehr als zweieinhalb Monate nach Erhalt der Kündigung beziehe. Den Beklagten war nach Überzeugung des Gerichts aber vorliegend eine Räumungsfrist bis zum 31.12.2021 zu gewähren. Angesichts der glaubhaft geschilderten gesundheitlichen Einschränkungen und des ebenfalls fortgeschrittenen Alters der Beklagten bei gleichzeitig beengten finanziellen Verhältnissen seien diese auf dem Mietmarkt im Großraum München zweifellos unterprivilegiert.

Das Urteil ist nach Rücknahme der Berufung rechtskräftig.

Amtsgericht München, Urteil vom 09.06.2021, 453 C 3432/21, rechtskräftig

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