Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main hat entscheiden, dass eine in der Türkei unterhaltene Meldeadresse nicht schlechthin die Annahme eines gemeinsamen Haushalts in der ehelichen Wohnung ausschließt, wenn es hierfür nachvollziehbare Gründe gibt. Im entschiedenen Fall begehrte die klagende Vermieterin die Räumung einer Wohnung nach außerordentlicher Kündigung eines durch den Ehemann der Beklagten 1981 geschlossenen Mietvertrages. Der Kündigung vorausgegangen war die Mitteilung über das Ableben des Ehemannes im Jahr 2020 durch den Sohn der Beklagten, verbunden mit der Aufforderung zur Ausstellung einer Wohnungsgeberbestätigung für seine 1943 geborene Mutter. Zur Begründung ihrer Klage trug die Klägerin vor, die Beklagte habe zum Zeitpunkt des Todes des Ehemannes keinen gemeinsamen Haushalt mit diesem in der streitgegenständlichen Wohnung geführt. Folge sei, dass kein gesetzlicher Eintritt in das Mietverhältnis des überlebenden Ehegattens nach § 563 Absatz 1 BGB erfolgt sei. So sei sie etwa nie von den Nachbarn gesehen worden.
Die angestrebte Räumungsklage blieb erfolglos. Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme, bei der auch die Familienangehörigen und Nachbarn der Beklagten gehört wurden, war das Gericht vom Bestehen eines gemeinsamen Haushalts der Beklagten mit ihrem verstorbenen Ehemann im Zeitpunkt seines Ablebens überzeugt. Die Beweisaufnahme habe zwar ergeben, dass die türkischstämmige Beklagte auch eine Meldeanschrift in der Türkei unterhielt. Diese diene indes lediglich dem erleichterten Abschluss von Rechtsgeschäften bei längeren Auslandsaufenthalten der Beklagten, was der Annahme einer gemeinsamen Haushaltsführung der Eheleute in der streitgegenständlichen Wohnung nicht entgegenstünde. Schließlich habe die Beklagte, die aus religiösen Gründen immer im Hintergrund bleibe und Analphabetin ist, ihre zurückgezogene Lebensweise nachvollziehbar erklären können.
Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.03.2022, 33 C 2294/21 (29), nicht rechtskräftig