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Legen von Hauswasseranschlüssen: BMF zu umsatzsteuerrechtlicher Behandlung

In einem aktuellen Schreiben beschäftigt sich das Bundesfinanzministerium (BMF) unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) mit der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Legens von Hauswasseranschlüssen. Mit Urteil vom 07.02.2018 (XI R 17/17) hatte der BFH entschieden, dass das Legen eines Hauswasseranschlusses auch dann als „Lieferung von Wasser“ im Sinne des § 12 Absatz 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Verbindung mit Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG anzusehen ist, wenn diese Leistung nicht von dem Wasserversorgungsunternehmen erbracht wird, das das Wasser liefert.

Für die Anwendung des Urteils gilt laut BMF in Bezug auf das Legen eines Hauswasseranschlusses, dass ein solcher Anschluss die Verbindungsstelle zwischen der Wasserleitung des Versorgungsunternehmers und den Leitungen des Verbrauchers beziehungsweise den Hauseinführungen ist. Das „Legen eines Hauswasseranschlusses“ sei die Verbindung des Wasserverteilungsnetzes mit der Wasseranlage eines Grundstücks durch den Wasserversorger oder einen Bauunternehmer. Es umfasse alle Leistungen, die der den Anschluss verlegende Unternehmer gegenüber seinem Leistungsempfänger erbringt. Dabei umfasse die Begünstigung auch übliche Nebenleistungen, wie zum Beispiel den Bodenaushub, wenn diese von demselben Unternehmer erbracht werden und der Hauptleistung „Legen eines Hauswasseranschlusses“ ausschließlich und unmittelbar dienen.

Nicht begünstigt sind laut BMF dagegen Eingangsleistungen gegenüber dem Unternehmer, der die Leistung „Legen eines Hauswasseranschlusses“ erbringt. Ebenso wenig seien Leistungen begünstigt, die nicht oder nicht ausschließlich das Legen eines Hauswasseranschlusses betreffen. Insbesondere nicht begünstigt seien Arbeiten, die der Herstellung eines Mehrfachanschlusses (Strom, Telekommunikation, Gas und Wasser) dienen. Zur Person des leistenden Unternehmers führt das BMF aus, es sei unerheblich für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes, ob die Hauswasseranschlussleistung und die Wasserbereitstellung durch ein und denselben Unternehmer erfolgen.

Nach Abschnitt 13b.2 Absatz 5 Nr. 8 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) stelle das „Legen von Hausanschlüssen“ durch das Versorgungsunternehmen eine Bauleistung dar, wenn es sich hierbei um eine eigenständige Leistung handelt. Änderungen dieser Verwaltungsauffassung seien aufgrund der oben genannten Rechtsprechung des BFH nicht angezeigt. Die Entscheidung des BFH hat laut BMF ausschließlich Bedeutung für Zwecke des ermäßigten Steuersatzes. Der Charakter des Umsatzes als Bauleistung in Form der „Verschaffung der Möglichkeit zum Anschluss an das Versorgungsnetz“ bleibe vollständig erhalten und das „Legen eines Hausanschlusses“ könne weiterhin einen Anwendungsfall des § 13b UStG darstellen.

Gemäß dem BFH-Urteil vom 08.10.2008 (V R 27/06), sei eine Personenidentität auf der Empfängerseite für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht notwendig.

Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sei allein entscheidend, ob die Zahlung ein Entgelt für die Verschaffung der Möglichkeit zum Anschluss an das Versorgungsnetz durch den Wasserversorgungsunternehmer ist. Die Bezeichnung durch die Vertragsparteien beziehungsweise die den Bescheid erlassende Behörde sei dabei unerheblich. Sofern es sich mithin um Entgelt für das Legen des Hauswasseranschlusses durch den Wasserversorgungsunternehmer handelt, sei auch die dieser Zahlung zugrundeliegende Leistung ermäßigt zu besteuern. Reparatur- und Wartungsleistungen Reparatur-, Wartungs- und ähnliche Leistungen an den Hauswasseranschlüssen durch den Wasserversorger oder einen Bauunternehmer unterliegen laut BMF dem ermäßigten Steuersatz. Dies gelte auch dann, wenn diese Unterhaltungskosten gesondert in Rechnung gestellt werden, da diese nicht als selbstständige Hauptleistung beurteilt werden. Eines Rückgriffs auf die neue BFH-Rechtsprechung bedürfe es insofern nicht.

Die Regelungen des aktuellen BMF-Schreibens ersetzen die Regelungen des BMF-Schreibens vom 07.04.2009 (BStBl I S. 531). Sie sind laut BMF in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 01.01.2021 ausgeführte Leistungen werde es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – allerdings nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer auf die entgegenstehenden Regelungen des BMF-Schreibens vom 07.04.2009 beruft.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 04.02.2021, III C 2 – S 7221/19/10004 :001

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