Auch für Geschäftsführer einer haftungsbeschränkten Unternehmensgesellschaft (UG) kann grundsätzlich Kurzarbeitergeld gewährt werden. Dies hat das Sozialgericht (SG) Speyer mit der Begründung entschieden, auch diesen könne vor dem Hintergrund der Corona-Krise Arbeitslosigkeit drohen – das Kurzarbeitergeld solle hier aber gerade gegensteuern, um möglichst viele Arbeitnehmer in der Beschäftigung zu halten.
Konkret ging es um Kurzarbeitergeld für den UG-Geschäftsführer eines Tourismus- und Sportunternehmens, das aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht ist. Die Antragsgegnerin meinte, Kurzarbeitergeld könne für den Geschäftsführer der GmbH nicht gewährt werden, weil er die Geschicke des Unternehmens leite und es gerade seine Aufgabe sei, neue Kunde zu finden und Kurzarbeit zu vermeiden. Das SG Speyer sieht dies anders und gewährte Kurzarbeitergeld mittels einstweiliger Anordnung. Es habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der UG-Geschäftsführer nicht in einem die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis stand. Da die Antragstellerin im Wesentlichen ihren Unternehmenszweck auf die Durchführung von Reisen und Schülerbeförderung verlegt hat, stehe zu befürchten, dass durch die Nichtzahlung von Kurzarbeitergeld das Arbeitsverhältnis mit dem Geschäftsführer gelöst werden müsste und damit Arbeitslosigkeit eintritt. Dies widerspräche der gesetzlichen Intention, die insbesondere durch das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld vom 13.03.2020 habe erreicht werden sollen, nämlich möglichst viele Arbeitnehmer durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld in einem Beschäftigungsverhältnis zu halten.
Sozialgericht Speyer, PM vom 30.07.2020 zu S 1 AL 134/20, nicht rechtskräftig