Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht gegen die Verfassung verstößt. Laut Bundesfinanzhof (BFH) gilt dies insbesondere auch für die Sachverhaltskonstellation, in der ein kirchenangehöriger Ehegatte mit eigenen Einkünften in Folge der Anwendung der so genannten Vergleichsberechnung zum besonderen Kirchgeld und nicht zur Kircheneinkommensteuer herangezogen wird.
Die Klägerin, die Mitglied der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern ist, wurde mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide hatten im Streitjahr 2017 eigene Einkünfte erzielt. Nachdem der Ehemann 2016 aus der katholischen Kirche ausgetreten war, setzte das beklagte Kirchensteueramt für das Streitjahr besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe gegen die Klägerin fest. Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
Die Klägerin will geklärt wissen, ob bei der Festsetzung des besonderen Kirchgeldes die Einkünfte des keiner Kirche angehörenden Ehegatten auch dann berücksichtigt werden dürften, wenn der kirchenangehörige Ehegatte selbst Einkünfte in erheblichem Umfang erzielt habe. Deswegen hat sie Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt.
Das BFH weist die Beschwerde unter Verweis auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zurück. Es bestehe kein (neuerlicher) Klärungsbedarf.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 05.10.2021, I B 65/19