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Kinderbetreuung: Barzahlungen zählen auch dann nicht, wenn ein Vertrag vorliegt

Grundsätzlich können Eltern Ausgaben für die Betreuung ihrer Kinder als Sonderausgaben vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen – und zwar bis zu einer Höhe von zwei Dritteln, maximal bis zu 4.000 Euro im Jahr pro Kind.

Das gilt auch für Fahrtkosten, die einer Großmutter entstanden sind, die mit den Eltern ihres Enkelkindes, das sie betreut, einen Vertrag „zur unentgeltlichen Kinderbetreuung“ abgeschlossen hat und in dem vereinbart worden ist, dass die Fahrtkosten in Höhe von 30 Cent pro gefahrenen Kilometer erstattet werden.

Wird diese Erstattung allerdings bar ausgezahlt, so darf das Finanzamt die Anerkennung verweigern. Können die Eltern weder Überweisungen noch Rechnungen vorlegen, so können sie die Kosten nicht geltend machen. Hier ging es für 2 Jahre um jeweils knapp 2.400 Euro.

Barzahlungen darf das Finanzamt die Anerkennung als Sonderausgaben versagen.

FG München, 12 K 912/20 vom 24.08.2021

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