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Haushaltsnahe Dienstleistung: Auch daheim kann ein Notrufsystem abziehbar sein

Lebt eine betreuungsbedürftige Dame allein im eigenen Haushalt und hat sie sich ein Hausnotrufsystem installieren lassen (per Knopfdruck kann damit im Notfall eine 24-Stunden-Service-Zentrale angefunkt werden), so kann sie die Kosten dafür als Haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuerschuld abziehen. Weil normalerweise die im Haushalt mitlebenden Familienangehörigen Hilfe im Notfall holen und das als „haushaltsnahe Tätigkeit“ anzusehen ist, muss das Notrufsystem als Ersatz dafür anerkannt werden. Es sei unerheblich, dass die Notrufzentrale nicht im räumlichen Bereich des Haushalts liegt, so das Gericht.

Sächsisches FG, 2 K 323/20 vom 14.10.2020

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Termine: Steuern und Sozialversicherung

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