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GbR-Gesellschafter haftet nicht für Duldungsverpflichtung

Ein GbR-Gesellschafter kann für eine Verpflichtung der GbR auf Leistung von Wertersatz aus einem Duldungsbescheid nicht in Haftung genommen werden. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

Das Finanzamt hatte gegenüber einer GbR einen auf Wertersatz in Höhe von 285.000 Euro gerichteten Duldungsbescheid erlassen. Hintergrund war eine nach § 3 Absatz 1 Anfechtungsgesetz (AnfG) anfechtbare Zahlung der GbR an eine AG, die dem Finanzamt Steuern schuldete. Der Duldungsbescheid ist zwischenzeitlich bestandskräftig geworden. Gegenüber dem Kläger als ehemaligem persönlich haftendem Gesellschafter der GbR erließ das Finanzamt einen Haftungsbescheid über die Höhe der sich aus dem Duldungsbescheid ergebenden Zahlungsverpflichtung und forderte ihn zugleich zur Zahlung des Betrages auf. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass § 191 Absatz 1 Abgabenordnung (AO) nur eine Haftung für Steuern, nicht aber für Duldungsverpflichtungen vorsehe. Das Finanzamt war demgegenüber der Auffassung, dass es letztlich um die Tilgung einer Steuerschuld gehe, was eine mehrstufige Haftungs- und Duldungskette rechtfertige.

Die Klage hatte Erfolg. Nach Ansicht des FG Münster ist der Erlass eines Haftungsbescheids für eine Duldungsverpflichtung ausgeschlossen. § 191 Absatz 1 AO verwende lediglich den Begriff der Steuer. Darunter fielen zwar auch steuerliche Nebenleistungen und Haftungsinanspruchnahmen für Steuern. Eine Duldungspflicht zähle aber nicht zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis im Sinne der §§ 37 Absatz 1 und 218 Absatz 1 AO und sei inhaltlich nur auf die Duldung der Vollstreckung in das eigene Vermögen gerichtet. Das Gesetz enthalte insoweit auch keine planwidrige Regelungslücke, meint das FG. § 191 Absatz 1 Satz 1 AO regele vielmehr abschließend, dass in den dort ausdrücklich genannten Fällen durch Verwaltungsakt Belastungen des Steuerpflichtigen begründet werden könnten. Der Gesetzgeber habe sich zum Inhalt und zum Umfang dieser Befugnis Gedanken gemacht und diese (anders als im Sozialrecht) ausdifferenziert geregelt. Dementsprechend sei eine abschließende Regelung zu unterstellen, auch wenn diese für die Finanzverwaltung zu dem weniger praktikablen Ergebnis führe, bei Duldungsverpflichtungen den ordentlichen Rechtsweg beschreiten zu müssen.

Hinzu komme, dass es sich bei der Befugnis zum Erlass eines Duldungsbescheids systematisch um eine vollstreckungsrechtliche Regelung handele, deren Einbeziehung in das Steuerrecht zwar sinnvoll erscheine, aber nicht zwingend sei. Darüber hinaus sei der Haftungsbescheid auch deshalb rechtswidrig, weil der gegenüber der GbR erlassene Duldungsbescheid rechtswidrig sei. Mangels Bestandskraft der zugrunde liegenden Steuerfestsetzungen hätte der Duldungsbescheid mit einer entsprechenden Bedingung versehen werden müssen (§ 14 AnfG). Hierauf habe sich der Kläger auch berufen können, da er in Duldungsbescheid aufgrund seines Ausscheidens aus der GbR nicht mehr habe anfechten können. Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Diese wurde jedoch nicht eingelegt. Finanzgericht Münster, Urteil vom 20.11.2019, 9 K 315/17 K

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