Steuerpflichtige, die als Ehegatten nach §§ 26, 26a Einkommensteuergesetz (EStG) einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Trennung zeitanteilig in Anspruch nehmen, sofern sie die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllen, insbesondere nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen, in § 24b Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 EStG nicht genannten Person leben. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Sinn und Zweck des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende sprächen für die Anwendung des Monatsprinzips im Jahr der Trennung der Ehegatten und damit für die zeitanteilige Gewährung des Entlastungsbetrages, begründet der BFH seine Entscheidung. In der Situation eines Alleinerziehenden befänden sich auch Steuerpflichtige, die nach der Trennung der Ehegatten im Trennungsjahr allein mit ihren berücksichtigungsfähigen Kindern leben und die in dieser Zeit die alleinige Verantwortung für Haushalt und Kinder tragen. Die damit typischerweise verbundenen Belastungen entstünden unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens allein deshalb erfüllt sind, weil der Steuerpflichtige im selben Veranlagungszeitraum auch einige Tage/Monate mit seinem Ehegatten zusammengelebt hat. Die zeitanteilige Entlastung dieser Elternteile entspreche somit dem Gesetzeszweck. Ein Ausgleich durch einen etwaigen Splitting-Vorteil scheide im Fall der Einzelveranlagung nach §§ 26, 26a EStG aus. Die zeitanteilige Gewährung des Freibetrages verhindere eine Benachteiligung von Steuerpflichtigen, die sich im Laufe eines Jahres von ihrem Ehepartner getrennt und anschließend die Kinder allein im Haushalt versorgt haben. Sie dürften steuerrechtlich im Vergleich zu nicht verheirateten Steuerpflichtigen nicht schlechter gestellt werden, die sich trennen und die Haushaltsgemeinschaft beenden und die den Entlastungsbetrag für die haushaltszugehörigen Kinder danach zeitanteilig zweifelsfrei beanspruchen können.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.01.2022, III R 17/20