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Einfuhrumsatzsteuer: Anwendungszeitpunkt für Änderung des Fälligkeitstermins bekannt gegeben

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde in § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) – Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer – ein neuer Absatz 3a eingefügt. Demnach gilt für Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub bewilligt ist, eine geänderte Fälligkeitsfrist. Der Termin, ab dem diese Regelung anwendbar ist, wird gemäß § 27 Absatz 31 UStG mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) bekanntgegeben, sobald feststeht, bis wann die IT-Voraussetzungen geschaffen werden können. Wie das BMF aktuell mitteilt, soll die Regelung nunmehr zu dem am 01.12.2020 beginnenden Aufschubzeitraum umgesetzt werden. Dies bedeute konkret, dass der Fälligkeitstermin für Einfuhren des Aufschubzeitraums Dezember einheitlich vom 16.01.2021 auf den 26.02.2021 verschoben wird. Die Fälligkeitstermine für anschließende Aufschubzeiträume verschieben sich laut BMF entsprechend.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 06.10.2020, III B 1 – Z 8201/19/10001 :005

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Termine: Steuern und Sozialversicherung

10.3. Umsatzsteuer Lohnsteuer Kirchensteuer zur Lohnsteuer Einkommensteuer Kirchensteuer Körperschaftsteuer Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 15.3. für den Eingang der Zahlung. Zahlungen per Scheck gelten erst

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Termine: Steuern und Sozialversicherung

10.02.2021– Umsatzsteuer– Lohnsteuer– Kirchensteuer zur Lohnsteuer Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 15.02. für den Eingangder Zahlung. 15.02.2021– Gewerbesteuer– Grundsteuer Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 18.02.

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Termine: Steuern und Sozialversicherung

10.12. Umsatzsteuer Lohnsteuer Kirchensteuer zur Lohnsteuer Einkommensteuer Kirchensteuer Körperschaftsteuer Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 14.12. für den Eingang derZahlung.Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage

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