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Ein Notizzettel ohne Datum ist kein Testament

Ein unterschriebener Notizzettel, auf dem eine Erblasserin notiert „Wenn sich für mich (…) einer findet, der für mich aufpasst und nicht ins Heim steckt, der bekommt mein Haus und alles was ich habe“, ist keine wirksame letztwillige Verfügung. Deswegen kann eine Bekannte der Verstorbenen, die sich aufgrund des Zettels als Erbin sieht, nicht durchsetzen, einen Erbschein ausgestellt zu bekommen.

In dem konkreten Fall ging es um Vermögen in Höhe von 450.000 Euro, um das auch zwei Kinder eines ebenfalls bereits verstorbenen Cousins der Erblasserin buhlten – mit Erfolg. Der nicht datierte handschriftlich beschriebene Zettel ist kein gültiges Testament. Insbesondere ist die Erbeinsetzung zu unbestimmt, womit der Zettel als letztwillige Verfügung nichtig ist. Zwar müsse die oder der Bedachte nicht unbedingt namentlich genannt werden. Jedoch muss die Person zumindest zuverlässig festgestellt werden können. Auch das war hier nicht der Fall. Es müsse die gesetzliche Erbfolge gelten.

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Termine: Steuern und Sozialversicherung

10.06. – Umsatzsteuer– Lohnsteuer– Kirchensteuer zur Lohnsteuer– Einkommensteuer– Kirchensteuer– Körperschaftsteuer Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 13.06. für den Eingang der Zahlung. Zahlungen per Scheck gelten

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