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Eheschließung mit 16-jähriger Frau: Entscheidung über Aufhebung der Auslandsehe unterliegt eingeschränktem Ermessen

Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Auslandsehe einer bei Eheschließung 16, aber noch nicht 18 Jahre alten Person nach deutschem Recht aufhebbar ist, hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu befassen. Er ist dabei im Wege einer so genannten verfassungskonformen Auslegung zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Gericht bei der Aufhebungsentscheidung ein eingeschränktes Ermessen eingeräumt ist. Hintergrund ist das seit dem 22.07.2017 geltende Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen zu befassen. Die Ehegatten, damals beide libanesische Staatsangehörige moslemischen Glaubens, schlossen im September 2001 im Libanon die Ehe. Der Ehemann war 21 Jahre alt, die Ehefrau stand rund zwei Monate vor ihrem 17. Geburtstag. Sie lebte damals bereits in Deutschland und erwarb 2002 die deutsche Staatsangehörigkeit. Im August 2002 folgte der Ehemann seiner Frau nach Deutschland, wo die Ehegatten von April 2003 bis Juni 2016 zusammenlebten und vier Kinder (geboren 2005, 2008, 2009 und 2013) bekamen. Seit der Trennung der Eheleute leben die Kinder bei der Mutter, die einen neuen Lebensgefährten hat. Die Ehegatten sind inzwischen nach islamischem Recht geschieden. Anlässlich einer standesamtlichen Beurkundung im Oktober 2018 teilte die Ehefrau auf Nachfrage der Standesbeamtin mit, die Ehe nicht fortsetzen zu wollen. Daraufhin hat die zuständige Behörde beim Amtsgericht beantragt, die Ehe aufzuheben, weil die Ehefrau bei Eheschließung minderjährig gewesen sei. Dieser Antrag war in beiden Vorinstanzen erfolglos.

Der BGH hat die dagegen von der zuständigen Behörde eingelegte Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Die Aufhebbarkeit der im Libanon wirksam geschlossenen Ehe sei mangels insoweit einschlägiger Überleitungsvorschriften anhand der Rechtslage zu beurteilen, die durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen geschaffen worden ist. Nach § 1314 Absatz 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) liege ein Eheaufhebungsgrund vor, wenn die Ehe entgegen § 1303 Satz 1 BGB mit einer zwar mindestens 16, aber noch nicht 18 Jahre alten Person geschlossen wurde. Ein gesetzlicher Ausschluss der Eheaufhebung nach § 1315 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BGB sei nicht gegeben. Denn die Ehefrau habe die Ehe nach Erreichen der Volljährigkeit nicht in dem Bewusstsein bestätigt, dass sie diese wegen des Eingehungsmangels zur Auflösung bringen kann oder dass Zweifel an ihrer Gültigkeit bestehen und sie durch ihr Verhalten ein möglicherweise vorhandenes Aufhebungsrecht aufgibt. Die Eheaufhebung würde auch nicht aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte für die Ehefrau bedeuten, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheine. Als Rechtsfolge der Eheaufhebbarkeit regele das Gesetz in § 1314 Absatz 1 BGB allerdings, dass die Ehe aufgehoben werden „kann“. Nach zutreffendem Verständnis werde damit dem Gericht ein Ermessen eingeräumt, bei Eheschließung durch einen mindestens 16 Jahre alten Minderjährigen trotz des darin liegenden Verstoßes gegen die Bestimmung zur Ehemündigkeit von der Eheaufhebung abzusehen. Das folgt laut BGH aus einer verfassungskonformen Auslegung, nach der von mehreren Auslegungsmöglichkeiten diejenige den Vorrang hat, bei der die Rechtsnorm mit der Verfassung im Einklang steht. Ein fehlendes gerichtliches Ermessen würde in den Fällen der Eheaufhebung wegen Verstoßes gegen das Erfordernis der Ehemündigkeit hingegen zur Verfassungswidrigkeit der Norm führen. Denn die – außer bei Vorliegen eines Aufhebungsausschlusses – zwingende Eheaufhebung würde eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung sowohl mit nach deutschem Recht geschlossenen Ehen als auch mit Auslandsehen darstellen, bei denen ein Ehegatte bei Eheschließung jünger als 16 Jahre war. Zudem wäre eine solche Regelung unvereinbar mit dem von Verfassungs wegen gebotenen Minderjährigenschutz und verstieße gegen den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz. Dem sei mit einer Gesetzesauslegung zu begegnen, nach der das Gericht von einer Eheaufhebung ausnahmsweise absehen kann, wenn feststeht, dass die Aufhebung in keiner Hinsicht unter Gesichtspunkten des Minderjährigenschutzes geboten ist, sondern vielmehr gewichtige Umstände gegen sie sprechen.

Im zu entscheidenden Fall führe diese Ermessensausübung zum Absehen von der Eheaufhebung. Umstände, die eine solche zum Schutz der bei Eheschließung fast 17-jährigen Ehefrau geböten, lägen nicht vor. Vielmehr sei sie inzwischen 35 Jahre alt, habe die fast 14 Jahre des ehelichen Zusammenlebens mit dem Antragsgegner ausschließlich in Deutschland verbracht und nach Erreichen der Volljährigkeit mit diesem zusammen vier eheliche Kinder gezeugt. Eine Eheaufhebung würde mithin in krassem Gegensatz zu der langjährig bewusst im Erwachsenenalter gelebten Familienwirklichkeit stehen. Soweit die Ehefrau die Aufhebung der langjährig gelebten Ehe wünscht, führe dies zu keinem anderen Ergebnis der Ermessensausübung, weil sie über die Aufhebung der Ehe nicht disponieren kann. Vielmehr stehe ihr insoweit die Scheidung der Ehe offen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.07.2020, XII ZB 131/20

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