Grunderwerbsteuer: Die Instandhaltungsrücklage darf nicht (mehr) ausgesondert werden
Beim Kauf von Wohnungseigentum darf der „mitgekaufte“ Anteil an der Instandhaltungsrücklage (also an dem Verwaltungsvermögen für Instandhaltungen und -setzungen, das von der Eigentümergemeinschaft „zusammengetragen“ worden