Modernisierungsmaßnahme: Eine Ankündigung 16 Monate im Voraus ist verfrüht
Kündigt ein Vermieter seinem Mieter eine geplante Modernisierung „weit verfrüht“ an, so ist dies rechtsmissbräuchlich. Der Vermieter kann daraus keine Duldungsansprüche gegenüber dem Mieter ableiten.