Grunderwerb: Keine Rückgängigmachung bei bloß formaler Aufhebung des Kaufvertrags und unmittelbarem Abschluss eines neuen
Die Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs im Sinne des § 16 Absatz 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz setzt die zivilrechtliche Aufhebung des ursprünglichen Vertrages voraus. Hieran fehlt es