Nach Wahrnehmung einer „Sprinterklausel“ zusätzlich gezahlte Abfindung ist ermäßigt zu besteuern
Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses erfolgt regelmäßig (auch) im Interesse des Arbeitgebers. Eine im Gegenzug gezahlte Abfindung ist daher in der Regel als Entschädigung ermäßigt