In einem aktuellen Schreiben beschäftigt sich das Bundesfinanzministerium (BMF) mit einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 03.12.2019, nach dem der Gewinnbegriff im Sinne des § 4 Absatz 4a Einkommensteuergesetz (EStG) für die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen der Gewinn im Sinne des § 4 Absatz 1 EStG ist. Außerbilanzielle Korrekturen werden nicht berücksichtigt. In der Folge verbleibt eine steuerfreie Investitionszulage im Gewinn und erhöht das Entnahmepotenzial; nicht abziehbare Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 EStG mindern den Gewinn und damit das Entnahmepotenzial.
Wie das BMF mitteilt, widerspricht die Entscheidung zum Teil den Festlegungen in seinem Schreiben vom 02.11.2018 (BStBl I S. 1207). Hierzu führt das Ministerium jetzt aus, dass außerbilanzielle Korrekturen bei der Ermittlung des Gewinns für die Anwendung des § 4 Absatz 4a EStG außer Ansatz bleiben. Dies seien unter anderem auch nicht abzugsfähige Gewerbesteuer samt Nebenleistung (§ 4 Absatz 5b EStG), nach § 4d Absatz 3, § 4e Absatz 3 oder nach § 4f EStG verteilte Betriebsausgaben, abgezogene oder hinzugerechnete Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG sowie die Verteilung des Übergangsgewinns aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart nach R 4.6 Absatz 1 Satz 2 der Einkommensteuer-Richtlinien.
Das ausführliche Schreiben ist auf den Seiten des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei verfügbar.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 18.01.2021, IV C 6 – S 2144/19/10003 :004