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Auszubildende: Ausschluss vom Präsenzunterricht wegen Verstoßes gegen Maskenpflicht rechtens

Der Ausschluss einer Auszubildenden, die keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, vom Präsenzunterricht ist nicht zu bestanden. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden in einem Eilverfahren entschieden. Die vorgelegten Atteste hätten die Anforderungen für eine Befreiung von der Maskenpflicht nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin absolviert bei der Beschwerdegegnerin, einer medizinischen Einrichtung, eine Ausbildung. Im Rahmen dieser Ausbildung nimmt die Beschwerdeführerin am Berufsschulunterricht der Beschwerdegegnerin teil. Der Auszubildenden wurde von der Beschwerdegegnerin die Teilnahme am Präsenzunterricht untersagt, weil sich diese auf ein ärztliches Attest berief, wonach sie von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit sei.

Die Auszubildende hat daraufhin im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die Teilnahme am Präsenzunterricht zu ermöglichen. Diesen Antrag hat das Landgericht (LG) zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Zu Recht habe das LG darauf abgestellt, dass die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen das Bestehen einer Ausnahme von der nach der Sächsischen Corona-Schutzverordnung bestehenden Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht glaubhaft machten. Aus dem Attest müsse sich nachvollziehbar ergeben, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Trageflicht in der Schule alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren.

Relevante Vorerkrankungen seien konkret zu bezeichnen. Zudem müsse im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist. Diesen Anforderungen hätten die vorgelegten Atteste nicht genügt. Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel möglich.

Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 06.01.2021, 6 W 939/20

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