Eine Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf der Grundlage der „Meilicke“-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist auf der Ebene eines Wertpapier-Sondervermögens nach den §§ 38 Absatz 2, 38a, 39a Kapitalanlagegesellschaftengesetz (KAGG) im Wege einer Vergütung an die Depotbank vorzunehmen und nicht unmittelbar beim Anteilscheininhaber gemäß § 36 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 Einkommensteuergesetz alter Fassung in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Körperschaftsteuergesetz alter Fassung. Dies hat das Finanzgericht (FG) Hamburg entschieden.
Für den Nachweis der tatsächlichen Körperschaftsteuerbelastung ausländischer Dividenden sei zwar nicht erforderlich, dass die ausländischen Körperschaftsteuerbescheide oder sonstige amtlichen Dokumente zum Beleg des Entstehens der ausländischen Körperschaftsteuer vorgelegt werden. Nachprüfbare Angaben zum Entstehungsgrund der Steuer – etwa Bescheid- oder Anmeldedaten – müssten indes geliefert werden, so das FG. Bescheinigungen der ausländischen ausschüttenden Gesellschaften, die die tatsächliche Belastung der Dividende mit Körperschaftsteuer belegen sollen, müssten das normative Umfeld im Sitzland berücksichtigen und erkennen lassen, ob und inwieweit für ausgeschüttete Gewinne ein abweichender Steuersatz oder eine Steuerfreiheit besteht, heißt es abschließend.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 18.06.2021, 6 K 260/19, rechtskräftig