Die Bundesagentur für Arbeit muss einem Arbeitslosen vor der Verhängung einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung eine vollständige Rechtsfolgenbelehrung erteilen. Dafür muss die Belehrung auch über den Beginn der angedrohten Sperrzeit informieren, wie das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen klarstellt. Geklagt hatte ein 42-jähriger Maschinenbauer, gegen den die Bundesagentur eine dreiwöchige Sperrzeit verhängt und rund 1.400 Euro Arbeitslosengeld zurückgefordert hatte, weil er sich auf einen Vermittlungsvorschlag nicht beworben hatte. Zur Erklärung führte er aus, dass die Stelle nicht zu ihm gepasst habe. Außerdem habe er keine Belehrung über eine mögliche Sperrzeit erhalten; sonst hätte er sich natürlich beworben.
Die Bundesagentur teilte dazu mit, dass sich auf der Rückseite eines Vermittlungsvorschlags stets eine Rechtsfolgenbelehrung befinde. Über den möglichen Beginn brauche darin auch nicht informiert zu werden, zumal sich dies aus dem einschlägigen Merkblatt ergebe. Im Klageverfahren konnte der Mann dem Gericht den Originalausdruck trotz wiederholter Anfragen und wechselnder Erklärungen nicht vorlegen. Nach seinen letzten Ausführungen habe er ihn nur bis zur Erhebung der Klage aufgehoben. Hiernach habe er die Vorderseite abfotografiert; die Rückseite sei leer gewesen. Den Ausdruck habe er dann entsorgt. Das LSG hat die Sperrzeit aufgehoben. Zwar sei das Vorbringen des Mannes unglaubwürdig. Denn es sei unwahrscheinlich, dass der Vermittlungsvorschlag nur unvollständig ausgedruckt worden sei. Außerdem sei es bemerkenswert, dass der Mann ein schriftliches Beweismittel „entsorge“, mit dem er die fehlende Belehrung hätte nachweisen können.
Allerdings sei die verwendete Rechtsfolgenbelehrung unvollständig und damit unwirksam, da sie nicht über den Beginn der angedrohten Sperrzeit informiere. Dies sei nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung aber erforderlich, da eine Belehrung konkret, richtig, vollständig und verständlich sein müsse, um ihre Aufklärungs- und Warnfunktion erfüllen zu können. Der pauschale Verweis auf ein Merkblatt reiche hierzu nicht aus, zumal sich dort keinerlei Ausführungen zum Sperrzeitbeginn bei Arbeitsablehnung fänden.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.06.2021, L 11 AL 95/19