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Jobcenter muss Hartz-IV-Empfängerin internetfähigen Computer zur Teilnahme an pandemiebedingtem Hausunterricht beschaffen

Ein Jobcenter kann verpflichtet sein, einer Hartz-IV-beziehenden Schülerin einen internetfähigen Computer zu beschaffen, damit diese am pandemiebedingten Hausunterricht teilnehmen kann. Dies stellt das Landessozialgericht (LSG) Thüringen klar.

Die Antragstellerin bezieht SGB-II-Leistungen und besucht die 8. Klasse der Staatlichen Grund- und Regelschule. Ihre Mutter beantragte beim Jobcenter die Übernahme der Kosten für einen Computer sowie Drucker nebst Zubehör für den Schulunterricht. Das Jobcenter verneinte ebenso wie das Sozialgericht (SG) Nordhausen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einen Anspruch. Das LSG hat auf die Beschwerde der Antragstellerin hin den Beschluss des SG abgeändert und das Jobcenter im Wege der Einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ein internetfähiges Endgerät nebst Zubehör (Bildschirm, Tastatur, Maus, Drucker und drei Druckerpatronen) zur Verfügung zu stellen.

Alternativ hat es dem Jobcenter gestattet, diese Verpflichtung dadurch zu erfüllen, dass es die Kosten in Höhe von maximal 500 Euro für die Beschaffung durch die Antragstellerin selbst übernimmt. Im Übrigen hat das LSG die Beschwerde zurückgewiesen.

Die geltend gemachten Kosten stellten einen nach § 21 Absatz 6 Sozialgesetzbuch II (SGB II) anzuerkennenden unabweisbaren laufenden Mehrbedarf dar. Der Bedarf für die Anschaffung eines internetfähigen Computers nebst Zubehör zur Teilnahme am Schulunterricht im heimischen Umfeld sei im Regelbedarf nicht berücksichtigt. Damit sei der Regelbedarf jedenfalls unter den gegenwärtigen Umständen der Pandemie nicht mehr in realitätsgerechter Weise zutreffend erfasst. Die Anschaffung eines internetfähigen Endgerätes sei mit der ab 16.12.2020 erfolgten Schließung des Präsenzunterrichts zur Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin auf Bildung und Chancengleichheit erforderlich geworden. Während der pandemiebedingten Schließung des Präsenzunterrichts ermögliche die Zurverfügungstellung eines solchen internetfähigen Computers der Antragstellerin, auf die Thüringer Schulcloud zuzugreifen. Der Bedarf sei auch unabweisbar. Im Haushalt der Familie der Antragstellerin sei lediglich ein internetfähiges Smartphone vorhanden, das für die Benutzung der Schulcloud ungeeignet sei. Nach jetzigem Stand werde kein Gerät von der Schule oder einer sonstigen dritten Person zur Verfügung gestellt.

Die Antragstellerin habe jedoch keinen Anspruch auf das von ihr ausgewählte Gerät, dessen Preis sie im Verwaltungsverfahren mit 720 Euro ohne Druckerpatronen beziffert hat. Nach dem SGB II bestehe kein Anspruch auf bestmögliche Versorgung, sondern nur auf Befriedigung einfacher und grundlegender Bedürfnisse, betont das LSG. Die Antragstellerin müsse sich daher auf ein kostengünstiges und gegebenenfalls gebrauchtes zweckentsprechendes Gerät verweisen lassen. Die Verpflichtung aus der Einstweiligen Anordnung könne der Antragsgegner erfüllen, indem er der Antragstellerin entweder ein internetfähiges Endgerät nebst Zubehör zur Verfügung stellt oder wahlweise auch dadurch, dass er die Kosten für die Anschaffung der genannten Objekte, welche das LSG auf maximal 500 Euro schätzt, übernimmt. Die damit verbundene Vorwegnahme der Hauptsache sei vor dem Hintergrund der Gewährung effektiven Rechtschutzes gerechtfertigt.

Landessozialgericht Thüringen, PM vom 19.01.2021 zum Beschluss vom 08.01.2021, L 9 AS 862/20 B ER, unanfechtbar

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