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Vermieter eines Pkw-Stellplatzes haftet nicht für Fahrzeugschäden durch Baumharz

Die Mieterin eines Pkw-Stellplatzes ist mit ihrer Klage auf Ersatz von Schäden an ihrem Fahrzeug durch herabtropfendes Harz und Beseitigung des hierfür ursächlichen Baumes erfolglos geblieben. Weder liege ein Mangel der Mietsache vor noch bestehe für den Vermieter eine entsprechende Verkehrssicherungspflicht, das Herabtropfen von Harz zu verhindern, entschied das Landgericht (LG) Coburg. Ein Anspruch auf Beseitigung des Baumes bestehe ebenfalls nicht.

Die Klägerin war seit vielen Jahren Mieterin einer Wohnung sowie eines Pkw-Stellplatzes, der unter einem Baum gelegen war. Weil jetzt Harz von den Ästen des Baumes auf das Fahrzeug der Klägerin tropfte, verlangte sie von ihrem Vermieter Schadenersatz und Beseitigung des Baumes. Vor dem Amtsgericht (AG) Coburg argumentierte sie, wegen der über dem Stellplatz hängenden Äste und des herabtropfenden Harzes sei der Stellplatz zur vorgesehenen Verwendung, dem Abstellen von Fahrzeugen, nur eingeschränkt zu gebrauchen.

Das AG Coburg wies die Klage ab. Die Klägerin könne weder Ersatz des behaupteten Schadens am Lack ihres Fahrzeuges noch die Beseitigung des Baumes verlangen. Eine mietvertragliche Verpflichtung des Beklagten, das Fahrzeug der Klägerin vor dem Baumharz zu schützen, bestehe nicht, weil die Parteien des Mietvertrages dies nicht gesondert vereinbart hätten. Auch sei der Stellplatz nicht deshalb mangelhaft, weil durch das Baumharz der dort abgestellte Pkw beschädigt wird. Das AG berücksichtigte weiter, dass der Baum schon bei Abschluss des Mietvertrages vorhanden war und die Klägerin dies auch wusste. Dass beim Parken unter einem Baum mit Laub- und Fruchtfall oder eben auch mit dem Absondern von Harz gerechnet werden muss, sei allgemein bekannt.

Auch eine Verkehrssicherungspflicht des Vermieters zum Schutz der abgestellten Fahrzeuge vor herabtropfendem Harz sah das AG nicht gegeben. Zwar sei der Vermieter grundsätzlich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Mieter die Mietsache nutzen kann und dabei nicht ohne Grund geschädigt oder gestört wird. Gewisse Gefahren allerdings, die nicht durch menschliches Handeln oder Unterlassen entstehen, sondern auf Gegebenheiten der Natur beruhen, müssen als unvermeidbar auf eigenes Risiko hingenommen werden. Für die Abwendung von Gefahren aus natürlichen Eigenschaften (zum Beispiel Herabfallen von Früchten) oder Naturgewalten bestehe daher keine Sicherungspflicht. Anders als bei herabstürzenden Ästen sei aber das Absondern von Harz eine natürliche Reaktion eines Baumes, sodass die Klage keinen Erfolg haben konnte. Der Beklagte sei auch nicht verpflichtet, den Baum, der auch gar nicht auf seinem Grundstück steht, zu beseitigen, so das AG abschließend. Das Landgericht Coburg teilte die Auffassung des AG und wies die Berufung der Klägerin zurück.

Amtsgericht Coburg, Urteil vom 28.11.2019, 12 C 1657/19 sowie Landgericht Coburg, Beschlüsse vom 25.02.2020 und vom 07.04.2020, 33 S 1/20, rechtskräftig

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