Erhebt im Fall einer Zusammenveranlagung nur ein Ehegatte Klage gegen den Einkommensteuerbescheid und wird der Bescheid gegenüber dem anderen Ehegatten bestandskräftig, kann dem klagenden Ehegatten nicht allein deswegen die Klagebefugnis und das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden, weil die festgesetzte Steuer schon entrichtet ist und ein Aufteilungsbescheid gemäß § 269 Absatz 2 Satz 2 Abgabenordnung nicht mehr beantragt werden kann. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Der Kläger ist mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide begehrten via Einspruch gegen mehrere Einkommensteuerbescheide eine Herabsetzung der vom Finanzamt bei der Besteuerung zugrunde gelegten Einkünfte aus Kapitalvermögen des Klägers. Nachdem die Einsprüche erfolglos geblieben waren, erhob (allein) der Kläger Klage, weil es allein um die Besteuerung seiner Einkünfte gehe. Das Finanzgericht (FG) erachtete die Klage als unzulässig. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil des FG auf und verwies die Sache zurück. Die Klage sei zulässig.
Werden Steuerpflichtige zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, seien sie Gesamtschuldner. Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, könne gegen sie ein zusammengefasster Steuerbescheid erlassen werden. Ein Zusammenveranlagungsbescheid enthalte jedoch zwei inhaltlich und verfahrensrechtlich selbstständige, nur der äußeren Form nach zusammengefasste Steuerverwaltungsakte, die ein unterschiedliches verfahrensrechtliches Schicksal haben können, betont der BFH. So sei die Einkommensteuerfestsetzung gegenüber der Ehefrau bestandskräftig geworden. Dies habe indes – anders als das FG meine – nicht zur Folge, dass der Kläger in Bezug auf die ihm gegenüber ergangenen Einkommensteuerfestsetzungen nicht mehr klagebefugt sei. Ob eine Verletzung eigener Rechte möglich erscheint, beurteile sich allein nach der gegenüber dem jeweiligen Ehegatten – hier also dem Kläger – festgesetzten Einkommensteuer, bei der es sich insoweit um einen verfahrensrechtlich selbstständigen Steuerverwaltungsakt handele.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.12.2021, VIII R 16/20