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Veräußerung auf Campingplatz aufgestellten Mobilheims ist kein privates Veräußerungsgeschäft

Die Veräußerung eines auf einem Campingplatz aufgestellten Mobilheims ist kein privates Veräußerungsgeschäft und unterliegt damit nicht der Einkommensbesteuerung. Dies hat das Niedersächsische Finanzgericht (FG) – soweit ersichtlich – als erstes FG entschieden.

Der Kläger hatte 2011 ein so genanntes Mobilheim als „gebrauchtes Fahrzeug“ (ohne Grundstück) von einer Campingplatzbetreiberin und Grundstückseigentümerin erworben und anschließend vermietet. Dabei handelte es sich um ein Holzhaus mit einer Wohnfläche von 60 Quadratmetern, das auf einer vom Kläger gemieteten Parzelle (200 Quadratmeter) auf einem Campingplatz ohne feste Verankerung stand. Dort befand sich das Mobilheim bereits seit 1997 (erstmalige Aufstellung). Der Erwerbsvorgang unterlag der Grunderwerbsteuer. Im Jahr 2015 veräußerte der Kläger dieses Mobilheim mit Gewinn. Das beklagte Finanzamt unterwarf den Vorgang der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg.

Nach Überzeugung des FG stellt die isolierte Veräußerung eines Mobilheims selbst dann kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 22 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar, wenn es sich bewertungsrechtlich um ein Gebäude (auf fremden Grund und Boden) handelt, dessen Erwerb und Veräußerung der Grunderwerbsteuer unterliegt, und bei dem der Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung weniger als zehn Jahre beträgt. Dies soll ungeachtet der steuerlichen Einordnung eines Gebäudes in § 21 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG als „unbewegliches Vermögen“ gelten. Das FG stellt insoweit im Wesentlichen auf den Wortlaut des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ab, wonach Gebäude nur in die Berechnung eines Bodenveräußerungsgewinns einzubeziehen sind, also nur einen Berechnungsfaktor darstellen und damit kein eigenständiges Objekt eines privaten Grundstücksveräußerungsgeschäftes sein können. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift wegen einer vom Finanzamt angenommenen Vergleichbarkeit eines Gebäudes auf fremden Grund und Boden mit einem – unter die Vorschrift fallenden – Erbbaurecht lehnte das Gericht ab.

Die vom FG zugelassene Revision ist unter dem Aktenzeichen IX R 22/21 beim Bundesfinanzhof anhängig.

Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 28.07.2021, 9 K 234/17, nicht rechtskräftig

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