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Corona-Impfungen an Schulen: Mutter mit Eilantrag erfolglos

Vor dem Verwaltungsgericht (VG) Schleswig war ein Eilantrag mit dem Ziel, keine Impfungen von Schülern an den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen des Landes durchzuführen, erfolglos. Der Antragstellerin, mutmaßlich die Mutter eines betroffenen Kindes, fehle bereits die erforderliche Antragsbefugnis, so das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig. Insbesondere sei das Elternrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz nicht betroffen.

Bei dem Impfangebot in der Schule handele es sich um ein freiwilliges Angebot, das niemand annehmen müsse. Es werde auch weder von den Eltern noch von den Schülern, die das Angebot nicht annehmen möchten, eine Erklärung verlangt. Auch übe die Schulverwaltung keinen unzumutbaren mittelbaren Druck auf die Betroffenen aus. Zwar sei es nicht ausgeschlossen, dass andere Schüler am Impftag in der Schule Kenntnis davon erhielten, wer sich nicht impfen lasse. Aus der Nichtteilnahme an der Impfung könne jedoch nicht auf eine bestimmte, möglicherweise weltanschaulich geprägte innere Einstellung zu den Impfungen geschlossen werden, da die Nichtteilnahme eine Vielzahl von Gründen haben könne. Fragen der Einwilligung durch die Eltern beziehungsweise der Einsichtsfähigkeit der betroffenen Schüler seien nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Schließlich sei auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin durch die von ihr beanstandete Nutzung der Räumlichkeiten der Schule für das Impfangebot in eigenen Rechten verletzt sein könnte. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Schleswig, Beschluss vom 04.08.2021, 1 B 104/21

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