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Überlassung von in inländischen Registern eingetragenen Rechten: Abgabe von Steueranmeldungen und Steuererklärungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) informiert in einem aktuellen Schreiben über die Verpflichtung zur Abgabe von Steueranmeldungen/Steuererklärungen zur beschränkten Steuerpflicht bei der Überlassung von in inländischen Registern eingetragenen Rechten.

Danach können inländische Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nr. 2f und Nr. 6 Einkommensteuergesetz (EStG), die zur beschränkten Steuerpflicht führen, sich auch aus der befristeten oder unbefristeten Überlassung von Rechten ergeben, die in ein inländisches Register eingetragen sind. Eines weitergehenden oder zusätzlichen Inlandsbezugs bedarf es für die Anwendung der Norm nicht. Zu den in ein inländisches Register eingetragenen Rechten gehören nach dem Schreiben zum Beispiel auch Patente, die aufgrund einer Anmeldung beim Europäischen Patent- und Markenamt nach dem Europäischen Patentübereinkommen in das inländische Register eingetragen werden. Die Überlassung solcher Rechte führt auch dann zu inländischen Einkünften, wenn die Lizenzgebühr nicht von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen getragen wird.

Wird ein in einem inländischen Register eingetragenes Recht zeitlich befristet überlassen, hat der Schuldner der Vergütung (Lizenzgebühr) nach § 50a Absatz 5 Satz 2 EStG den Steuerabzug vorzunehmen (§ 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG), die Steuer an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzuführen und dem BZSt nach § 73e Einkommensteuer-Durchführungsverordnung eine Steueranmeldung zu übersenden.

Für Vergütungen, die dem Vergütungsgläubiger bis zum 31.12.2013 zugeflossen sind, ist die Steueranmeldung dem zuständigen Finanzamt zu übersenden und die Steuer an dieses Finanzamt abzuführen. Ist das zugrunde liegende Recht zeitlich unbefristet überlassen worden und liegt deshalb eine Rechteveräußerung vor, die nicht dem Steuerabzug nach § 50a Absatz 1 Nr. 3 EStG unterliegt, hat der Empfänger der Lizenzgebühr bei dem zuständigen Finanzamt (§§ 19, 20 Abgabenordnung) eine Steuererklärung einzureichen (§ 25 Absatz 3 EStG).

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 06.11.2020, Z IV C 5 – S 2300/19/10016 :006

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