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Schwerbehindertenausweis in der Regel nicht unbefristet auszustellen

Ein behördlich anerkannter schwerbehinderter Mensch hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines unbefristeten (statt wie im Regelfall: befristeten) Schwerbehindertenausweises, auch wenn keine Änderung in seinem Gesundheitszustand zu erwarten ist. Das hat das Thüringer Landessozialgericht (LSG) in einem Berufungsverfahren entschieden.

Der Kläger, bei dem die Behörde mit Bescheid einen Grad der Behinderung von 100 festgestellt hatte, wandte sich dagegen, dass ihm nur ein auf fünf Jahre befristeter Schwerbehindertenausweis ausgestellt worden war. Er berief sich darauf, dass seine Gehörlosigkeit unumkehrbar sei. Die Behörde lehnte es unter Hinweis auf das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ab, ihm einen unbefristeten Ausweis auszustellen. Dagegen zog der Kläger vor Gericht.

Vor dem Thüringer LSG blieb er ohne Erfolg. Das Gericht hat sich durch das Gesetz an einer anderen Entscheidung gehindert gesehen. Zwar bestehe nach § 152 Absatz 5 SGB IX ein Anspruch des schwerbehinderten Menschen auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises. Anders verhalte es sich hingegen bei der Frage, ob der Ausweis unbefristet erteilt wird. Nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung „soll“ die Gültigkeitsdauer des Ausweises befristet werden (§ 152 Absatz 5 Satz 3 SGB IX). Im Regelfall solle also ein befristeter Ausweis erteilt werden, ein unbefristeter Ausweis solle nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme bleiben.

Ein solcher Fall liegt laut LSG nicht schon dann vor, wenn eine Änderung im Gesundheitszustand des schwerbehinderten Menschen nicht zu erwarten ist. Auch beim Kläger habe im Hinblick auf seine Gehörlosigkeit kein Ausnahmefall vorgelegen, der es gerechtfertigt habe, ihn gegenüber anderen schwerbehinderten Menschen zu privilegieren. Der Aufwand für die Beantragung eines neuen Ausweises sei in der Regel gering. Allerdings betonte der Senatsvorsitzende bei der Urteilsverkündung, dass es der Senat für unbedingt wünschenswert halte, dass eine einheitliche Verwaltungspraxis geübt wird. Der Kläger hatte vorgetragen, dass in vergleichbaren Fällen in anderen Landkreisen unbefristete Ausweise ausgestellt würden. Eine rechtlich einklagbare Verpflichtung folgte laut LSG daraus jedoch nicht.

Landessozialgericht Thüringen, PM vom 25.11.2021

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