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Schrottimmobilien: Grundsätzlich trotz „Verzichts“ der Bank auf Darlehensteil kein Rückfluss von Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zur Frage des Rückflusses von Werbungskosten bei einvernehmlicher Beilegung des Rechtsstreits um die Haftung eines Kreditinstituts im Zusammenhang mit der Vermittlung so genannter Schrottimmobilien entschieden. Erklärt die finanzierende Bank, einen Teil des ausstehenden Darlehens, das der Steuerpflichtige zur Finanzierung der Anschaffungskosten einer der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden Eigentumswohnung aufgenommen hat, nicht mehr zurückzufordern, so liegt laut BFH keine Erstattung von Schuldzinsen und damit kein Rückfluss von Werbungskosten vor, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Bank mit dem „Verzicht“ auf die weitere Geltendmachung der Forderung behauptete Schadenersatzansprüche des Steuerpflichtigen im Wege der Aufrechnung abgegolten hat.

Ein derartiger „Verzicht“, den die Bank im Rahmen einer Vergleichsvereinbarung zur einvernehmlichen Beendigung eines Zivilrechtsstreits ausspricht, führe auf Seiten des Steuerpflichtigen auch nicht zu sonstigen Einkünften nach 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.11.2020, IX R 32/19

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