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Rückforderung von Sozialleistungen: Überleitung von Pflichtteilsansprüchen an Sozialleistungsträger

Der Bezug von Sozialleistungen hat manchmal ungeahnte Konsequenzen, vor allem im Erbfall. Sozialleistungsträger erbringen zwar jedem Hilfsbedürftigen Sozialleistungen. Allerdings können sie sich das Geld auch zurückholen, wenn der Hilfsbedürftige noch Ansprüche gegen Dritte hat. Die Sozialleistungsträger können diese Ansprüche gemäß § 93 Absatz 1 Sozialgesetzbuch XVII auf sich überleiten und dann selbst gegen die Dritten geltend machen. Zu solchen Ansprüchen gegenüber Dritten können auch erbrechtliche Ansprüche gehören. Wird also jemand, dem der Staat Sozialleistungen gewährt hat, Erbe, kann der Staat diesen Anspruch auf sich überleiten und ihn gegenüber den anderen Erben geltend machen. Hierauf weist das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hin. Ein von ihm entschiedener Fall zeigt, dass dies sogar noch einen Schritt weitergehen kann. Selbst wenn man nicht Erbe wird, könnten danach erbrechtliche Ansprüche bestehen. Dies könne, so das OLG, zum Beispiel gelten, wenn man einen Pflichtteilsanspruch gemäß § 2303 Bürgerliches Gesetzbuch hat.

Im konkreten Fall hatte die klagende Stadt für einen Mann über Jahre Sozialleistungen erbracht – insgesamt in Höhe von etwa 19.000 Euro. Als seine Mutter 2015 verstarb, setzte diese den Sohn des Mannes, also ihren Enkel, als Alleinerben ein. Der Mann selbst wurde nicht Erbe – er hatte also nur einen Pflichtteilsanspruch. Er selbst verstarb im Jahr 2020. Die Stadt hatte den Pflichtteilsanspruch des Mannes gegenüber seiner verstorbenen Mutter in Höhe der erbrachten Sozialleistungen auf sich übergeleitet. Sie wandte sich nach dessen Tod dann an den Enkelsohn als Pflichtteilsschuldner und verlangte Zahlung. Der Enkelsohn hatte sich mit verschiedenen Einwänden bereits erfolglos vor dem Landgericht gegen die Klage verteidigt und muss nun, nachdem das OLG die Berufung des Enkels zurückgewiesen hat, das Geld an die Stadt zurückzahlen. Insgesamt ging es noch um rund 12.000 Euro.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 17.12.2021, 3 U 121/21

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