Das Bundesfinanzministerium (BMF) informiert in einem aktuellen Schreiben – im Vorgriff auf eine gesetzliche Klarstellung – über die Frage des Nachweises einer Behinderung. Ergänzend zu § 65 Absatz 1 Nr. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) gelte Folgendes:
Den Nachweis einer Behinderung habe der Steuerpflichtige bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 20 festgestellt worden ist, nach § 65 Absatz 1 Nr. 2 EStDV zu erbringen. Sofern dem Steuerpflichtigen wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, bestünden keine Bedenken, wenn der Nachweis einer Behinderung alternativ durch den Rentenbescheid oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid erbracht wird (Beibehaltung der bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2020 geltenden Regelung).
Nach Angaben des BMF gilt das Schreiben für Lohnsteuer-Anmeldezeiträume, die nach dem 31.12.2020 enden und ab dem Veranlagungszeitraum 2021.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 01.03.2021, IV C 8 – S 2286/19/10002 :006