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Mutterschutzlohn für stillende Arbeitnehmerin: Erstattung erfordert Attest

Ein Arbeitgeber, der seiner Angestellten Mutterschutzlohn zahlt, weil diese wegen des Stillen ihres Kindes nicht arbeiten könne, hat keinen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Entgelts, wenn weder der konkrete Stillumfang noch eine von der Arbeitstätigkeit ausgehende Gesundheitsgefahr für die Mutter durch ärztliches Attest belegt sind. Dies hat das Sozialgericht (SG) Frankfurt am Main entschieden und den Eilantrag des Betreibers gegen die Krankenkasse seiner stillenden Arbeitnehmerin abgewiesen.

Der Antragsteller betreibt eine Zahnarztpraxis für ästhetische Zahnheilkunde. Er fordert von der gesetzlichen Krankenkasse seiner angestellten Zahnärztin die Erstattung von knapp 200.000 Euro für die Zahlung eines monatlichen Mutterschutzlohnes in Höhe von fast 25.000 Euro seit März 2020, da seine Arbeitnehmerin ihr im März 2019 geborenes Kind über das erste Lebensjahr hinaus weiterhin stille und daher nicht beschäftigt werden dürfe.

Die Krankenkasse lehnt eine Erstattung ab, da das Mutterschutzgesetz einen Schutz der stillenden Frau durch Gewährung von Stillpausen nur innerhalb der ersten zwölf Monate nach der Geburt vorsehe.

Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es fehle der Nachweis über ein Beschäftigungsverbot für die Stillzeit. Die Arbeitnehmerin habe kein ärztliches Attest über den konkreten Stillumfang sowie etwaige, von ihrer Arbeit als Zahnärztin ausgehende gesundheitliche Gefährdungen vorlegen können. Auch mit der vom Gericht angeforderten eidesstattlichen Versicherung habe sie keine konkreten Stillzeiten während ihrer Arbeitszeit glaubhaft machen können, zumal ihr Kind tagsüber in einer Kindertagesstätte betreut werde.

Der Antragsteller habe nicht nachweisen können, dass eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen zur Vermeidung von gesundheitlichen Gefährdungen seiner Arbeitnehmerin nicht möglich oder aufgrund unverhältnismäßigen Aufwandes unzumutbar sei. Weshalb ein Arbeitgeber die Nichterbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung bei gleichzeitiger Fortzahlung eines derart hohen Entgeltes ohne Weiteres akzeptiert, erschließe sich dem Gericht nicht.

Darüber hinaus hat das SG ausgeführt, dass eine einstweilige Anordnung für Zeiträume, die vor Antragstellung bei Gericht liegen, regelmäßig ausscheide. Eine dringende Notlage, die eine sofortige Entscheidung erfordert, sei für vergangene Zeiträume nicht gegeben. Eine Gefährdung der Existenz könne rückwirkend nicht behoben werden. Ferner sei der pauschale Hinweis des Antragstellers auf eine bestehende oder drohende wirtschaftliche Notlage auch in Pandemiezeiten nicht ausreichend, um die Eilbedürftigkeit glaubhaft zu machen.

Sozialgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.11.2020, S 34 KR 2391/20 ER

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