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Landesgrundsteuer Baden-Württemberg: Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen

Der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer Baden-Württemberg als unzulässig zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin wendet sich unmittelbar gegen das am 04.11.2020 vom Landtag beschlossene und am 14.11.2020 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer Baden-Württemberg. Mit diesem Gesetz wurde erstmals eine eigenständige landesrechtliche Regelung der Grundsteuer geschaffen. Ab 2025 wird Grundsteuer auf Grundlage dieses Landesgesetzes erhoben; bis dahin findet das vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärte Grundsteuergesetz des Bundes weiterhin Anwendung.

Der VerfGH Baden-Württemberg hat die Verfassungsbeschwerde deswegen als unzulässig zurückgewiesen, weil es der Beschwerdeführerin an der erforderlichen Beschwerdebefugnis mangele. Die angegriffenen Gesetzesvorschriften entfalteten erst aufgrund jeweils auf den Einzelfall bezogener Steuerbescheide ihre Wirkung. Deswegen sei die Beschwerdeführerin durch das angegriffene Landesgrundsteuergesetz nicht unmittelbar beschwert. Vom Erfordernis des Abwartens der konkreten Umsetzungsakte ist vorliegend nicht abzusehen. Überdies folge die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde aus dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung, so der VerfGH weiter. Beschwerdeführer müssten vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz grundsätzlich zunächst die Fachgerichte mit ihren Anliegen befassen. Dies sei hier unterblieben.

Eine Veranlassung für eine Vorabentscheidung durch den VerfGH bestehe nicht. Hinsichtlich der Erhebung einer Grundsteuer von der Beschwerdeführerin stellten sich zahlreiche Sach- und Rechtsfragen, für deren Klärung die Fachgerichte zuständig sind und die vor einer Anrufung des VerfGH einer fachgerichtlichen Aufbereitung bedürfen. Der Beschwerdeführerin entstünde bei der Beschreitung des Rechtswegs zu den Fachgerichten auch kein schwerer und unabwendbarer Nachteil.

Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.04.2021, 1 VB 54/21

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