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Kündigung: Spricht der Arbeitgeber mit dem „falschen“ Betriebsrat, kann der Kumpel bleiben

Hat die Ruhrkohle AG (RAG) als Arbeitgeber einen Interessenausgleich für die letzten Bergmänner der letzten Zeche im Ruhrgebiet nicht mit dem Gesamtbetriebsrat, sondern mit dem örtlichen Betriebsrat der Zeche ausgehandelt, so kann eine im Zuge der vereinbarten Massenentlassung ausgesprochene Kündigung unwirksam sein.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat dem gekündigten Kumpel Recht gegeben, weil mit dem örtlichen Betriebsrat ein „unzuständiges Gremium“ von der RAG konsultiert worden ist. Denn der ganzen Maßnahme lag ein einheitliches unternehmerisches Gesamtkonzept zugrunde, das sich über mehrere Betriebe erstreckt hatte. Die Schließung der letzten Zeche war nur ein letzter Baustein. Der Mann kann gegebenenfalls Lohnansprüche anmelden. Vor dem LAG Hamm laufen vergleichbare Verfahren. Kommen die Richter zu einem anderen Ergebnis, so muss das Bundesarbeitsgericht entscheiden.

LAG Düsseldorf, 11 Sa 799/19

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