Bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass für den Arbeitgeber die Schwerbehinderung eines Arbeitnehmers (hier: nach einem Schlaganfall) offenkundig ist, scheiden Ansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen einer diskriminierenden Kündigung des Arbeitnehmers aus. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hervor. Der Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrensund/ oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, könne die – vom Arbeitgeber widerlegbare – Vermutung im Sinne des § 22 AGG begründen, dass die Benachteiligung, die der schwerbehinderte Mensch erfahren hat, wegen der Schwerbehinderung erfolgte, führt das BAG aus. Zu diesen Vorschriften gehöre § 168 Sozialgesetzbuch IX, wonach die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts bedarf.
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Entschädigung nach § 15 Absatz 2 AGG wegen einer Benachteiligung wegen der (Schwer)Behinderung zu zahlen. Der Kläger war beim Beklagten als Hausmeister beschäftigt. Er wurde auf der Grundlage eines zwischen dem Beklagten und der Stadt L. geschlossenen „Vertrags über eine Personalgestellung“ mit Hausmeisterleistungen an einer Grundschule beschäftigt. Seit dem 11.02.2018 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Hierüber wurden Mitarbeiter des Beklagten am 12.02.2018 durch die spätere vorläufige Betreuerin des Klägers telefonisch in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 14.02.2018 kündigte die Stadt L. den „Vertrag über eine Personalgestellung“. Ende März/Anfang April 2018 kündigte der Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis unter Hinweis darauf, dass der Vertrag zwischen ihm und der Stadt L. ende. Der Kläger wandte sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses; das Verfahren wurde durch einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht erledigt.
Seine auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Absatz 2 AGG gerichtete Klage stützt der Kläger darauf, der Beklagte habe ihn wegen seiner (Schwer)Behinderung benachteiligt. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass der Beklagte bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegen Vorschriften verstoßen habe, die Verfahrens- beziehungsweise Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthielten. Insbesondere habe er nicht ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts kündigen dürfen. Zwar habe zum Kündigungszeitpunkt noch kein Nachweis seiner Schwerbehinderung durch eine behördliche Feststellung vorgelegen. Auch sei ein Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch noch nicht gestellt gewesen. Allerdings sei seine Schwerbehinderung zum Zeitpunkt der Kündigung offenkundig gewesen. Er habe am 11.02.2018 einen Schlaganfall erlitten und mit halbseitiger Lähmung auf der Intensivstation gelegen. Dies sei dem Beklagten am 12.02.2018 mitgeteilt worden. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Der Kläger habe – wie das Landesarbeitsgericht (LAG) zutreffend angenommen hat – keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Absatz 2 AGG. Der Kläger, der durch die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Absatz 1 AGG erfahren hat, habe nicht dargelegt, dass die Benachteiligung wegen seiner (Schwer)Behinderung erfolgte. Zwar könne der Verstoß des Arbeitgebers gegen § 168 SGB IX im Einzelfall die – vom Arbeitgeber widerlegbare – Vermutung im Sinne des § 22 AGG begründen, dass die Schwerbehinderung (mit)ursächlich für die Benachteiligung war. Allerdings habe der Kläger einen Verstoß des Beklagten gegen diese Bestimmung nicht schlüssig dargetan. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Kläger am 11.02.2018 einen Schlaganfall erlitten und noch am 12.02.2018 mit halbseitiger Lähmung auf der Intensivstation behandelt wurde, lägen keine Umstände vor, nach denen im Zeitpunkt der Kündigung durch den Beklagten von einer offenkundigen Schwerbehinderung auszugehen war. Auch die Annahme des LAG, dass der Kläger auch keine anderen Indizien im Sinne des § 22 AGG für eine Benachteiligung wegen der (Schwer)Behinderung dargetan hat, sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.06.2022, 8 AZR 191/21