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Krieg in der Ukraine: Steuerliche Erleichterungen für Hilfe

Bund und Länder haben gemeinsam steuerliche Erleichterungen auf den Weg gebracht, die es Bürgern sowie Vereinen und Unternehmen ermöglichen, unkompliziert und zügig den Menschen zu helfen, die vom Krieg in der Ukraine betroffen sind. Konkret gehe es darum, finanzielle und persönliche Unterstützung für die vom Krieg betroffenen Menschen zu erleichtern, so das Finanzministerium Hessen.

Die nun geltende Regelung sehe insbesondere folgende steuerliche Erleichterungen für Maßnahmen im Zeitraum vom 24.02.2022 bis 31.12.2022 vor:

  • Der Nachweis steuerlich abzugsfähiger Geldspenden werde vereinfacht.
  • Arbeitslohn könne über den Arbeitgeber steuerfrei vom Krieg betroffenen Kollegen oder spendenempfangsberechtigten Einrichtungen zugewendet werden.
  • Erleichterungen für gemeinnützige, aber nicht-mildtätige Körperschaften (zum Beispiel Vereine und Stiftungen) hinsichtlich der Mittelverwendung: Dies bedeute, dass sie keinen Verlust ihrer Gemeinnützigkeit befürchten müssen, wenn sie mit bestimmtem (vor allem humanitärem) Bezug zur Ukraine Mittel außerhalb ihres gemeinnützigen Satzungszwecks verwenden.
  • Unternehmen der öffentlichen Hand dürften Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung stellen oder ihre Nutzung ändern, wenn und insoweit dies durch die Folgen des Kriegs in der Ukraine begründet ist. Es entstünden ihnen hieraus keine umsatzsteuerlichen Belastungen.
  • Wer als Unternehmer unentgeltlich Gegenstände oder Personal für humanitäre Zwecke für Hilfsorganisationen (beispielsweise Einrichtungen für Geflüchtete oder die medizinische Versorgung von Verwundeten) zur Verfügung stellt, erhalte auch hier umsatzsteuerliche Erleichterungen.

Für nähere Einzelheiten zu den steuerlichen Erleichterungen verweist das Finanzministerium Hessen auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) zu der Thematik. Dieses steht als pdf-Datei auf den Seiten des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) zum Download zur Verfügung.

Finanzministerium Hessen, PM vom18.03.2022

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