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Kita: Einzelimpfstoff aus Schweiz erfüllt Masernimpfpflicht

Das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach hat einem Eilantrag gegen eine Betretungsuntersagung von Kindertageseinrichtungen wegen mangelnden Nachweises eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern stattgegeben. Es stellte in diesem Zusammenhang klar, dass die Impfung mit einem in Deutschland nicht zugelassenen Einzelimpfstoff aus der Schweiz die Masernimpflicht erfüllt. Der dreijährige Antragsteller sollte von der Kinderkrippe in den Kindergarten wechseln. Dafür erbrachten seine Eltern den Nachweis, dass er zwei Mal mit einem in der Schweiz zugelassenen Einzelimpfstoff gegen Masern geimpft worden war. In Deutschland ist der Einzelimpfstoff nicht zugelassen. Auf dem deutschen Markt stehen grundsätzlich nur Kombinationsimpfstoffe (beispielsweise Masern/Mumps/Röteln) zur Verfügung. Das Gesundheitsamt untersagte dem Antragsteller daraufhin den Wechsel bis zum Nachweis eines ausreichenden Masernimpfschutzes. Ein ausreichender Schutz gegen Masern im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sei durch den in Deutschland nicht zugelassenen Impfstoff nicht erworben worden.

Das VG Ansbach gab dem Eilantrag gegen die Untersagung statt. Nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren durchgeführten summarischen Prüfung weise der Antragsteller einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern auf. Das Infektionsschutzgesetz sehe keine Einschränkung auf nur in Deutschland zugelassene Impfstoffe vor. Im Gegensatz zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht gegen Covid-19, die ausdrücklich die Zulassung des Impfstoffs durch die EU oder das EU-Ausland bei identischer Formulierung vorschreibe, habe der Gesetzgeber bei der Festschreibung der Masernimpfpflicht auf diese Einschränkung verzichtet. Der verwendete Impfstoff könne zulässigerweise von deutschen Apotheken importiert werden und stehe damit deutschen Verwendern entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes „zur Verfügung“. Auch sei nicht ersichtlich, dass der verwendete Wirkstoff aus der Schweiz weniger sicher und wirksam sei als in Deutschland zugelassene Wirkstoffe.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 05.052022, AN 18 S 22.00535, nicht rechtskräftig

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