An Arbeitgeber im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung erfolgte Kindergeldauszahlungen stellen negative Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit des Arbeitnehmers dar. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden. Im zugrunde liegenden Fall war streitig, ob bei einer Nettolohnvereinbarung der Bruttoarbeitslohn zu reduzieren ist, wenn das Kindergeld vereinbarungsgemäß an den Arbeitgeber ausgezahlt wird.
Das FG Düsseldorf hat dazu entschieden, dass die Auszahlungen des Kindergeldes als negative Einnahmen bei den Einkünften des klagenden Arbeitsnehmers aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz) zu berücksichtigen sind. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung handele es sich bei Einkommensteuererstattungen im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung um die Rückzahlung von überzahltem Arbeitslohn, die als negative Einnahmen oder Werbungskosten zu berücksichtigen sind (Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.07.2009, VI R 29/06). Die Auszahlung des Kindergeldes an den Arbeitgeber sei steuerlich ebenfalls wie eine Rückzahlung von Arbeitslohn zu behandeln.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2021, 14 K 2577/20 E