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Kindergeld: Anspruch auch für krankes ausbildungswilliges Kind

Ein Anspruch auf Zahlung von Kindergeld besteht nach § 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2c Einkommensteuergesetz (EStG) auch dann, wenn ein Kind krankheitsbedingt eine begonnene Berufsausbildung abbricht, sich infolge der Erkrankung nicht um einen neuen Ausbildungsplatz bemühen kann, aber ausbildungswillig ist. Dies hat das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein entschieden. In dem Urteil heißt es, dass ein Kind sowohl das subjektive als auch das objektive Tatbestandsmerkmal des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nr.2c EStG erfüllt, wenn es krankheitsbedingt eine begonnene Berufsausbildung abbricht, sich infolge der Erkrankung nicht um einen neuen Ausbildungsplatz bemühen kann, aber ausbildungswillig ist.

Auf die von der Familienkasse eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen III R 52/20 anhängig.

Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.01.2020, 2 K 91/19, nicht rechtskräftig

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