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Katholische Grundschule darf bekenntnisangehörige Kinder bei Aufnahme vorrangig berücksichtigen

Eine katholische Schule ist dazu berechtigt, katholische Kinder bei der Aufnahme vorzuziehen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Rechtsprechung, wonach der landesverfassungsrechtliche Vorrang bekenntnisangehöriger Kinder beim Zugang zu Bekenntnisschulen mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Es hat damit die Beschwerde eines Jungen zurückgewiesen, der schon vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erfolglos beantragt hatte, das Land Nordrhein-Westfalen zu verpflichten, ihn zum Schuljahr 2021/2022 vorläufig in eine städtische katholische Bekenntnisgrundschule aufzunehmen.

Der geltend gemachte Gleichbehandlungsanspruch mit formell bekenntnisangehörigen Kindern bestehe nicht, führt das OVG zur Begründung seiner Entscheidung aus. Der in der Landesverfassung verankerte Vorrang formell bekenntnisangehöriger Kinder bei der Aufnahme in öffentliche Bekenntnisschulen verstoße nicht gegen das grundgesetzliche Verbot der Benachteiligung wegen des Glaubens oder der religiösen Anschauungen. Die Bevorzugung der Bekenntnisangehörigen sei gerechtfertigt, weil das Grundgesetz von der Zulässigkeit öffentlicher Bekenntnisschulen ausgeht. Der Antragsteller könne auch nicht – wie er weiter geltend macht – als so genanntes Geschwisterkind aufgenommen werden, weil seine jüngeren Geschwister erst zu den nachfolgenden Schuljahren an der betreffenden Grundschule angemeldet werden sollen. Der Begriff des Geschwisterkindes setze voraus, dass im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung ein oder mehrere Geschwister bereits Schüler der Schule sind oder zumindest im Aufnahmeschuljahr voraussichtlich sein werden.

Die Schulleiterin der Grundschule habe bei der Aufnahme ermessensfehlerfrei davon abgesehen, den Antragsteller als Härtefall einzustufen. Die geltend gemachten familiären Härtegründe seien ausführlich gewürdigt worden. Die behaupteten Erschwernisse und Gefährdungen auf dem Schulweg zu zwei anderen Grundschulen haben nach Ansicht des OVG kein solches Gewicht, dass die Schulleiterin den Antragsteller zwingend als Härtefall ansehen musste.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.08.2021, unanfechtbar

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