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Grundsteuerreform: Gesetzentwurf zu erleichterter Umsetzung beschlossen

Mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (GrStRefG) vom 26.11.2019 wurde das Grundsteuer- und das dazugehörende Bewertungsrecht innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist bis Ende 2019 neu geregelt. Im Rahmen der Umsetzung der Grundsteuerreform hat sich laut Bundesfinanzministerium (BMF) weiterer gesetzlicher Handlungsbedarf ergeben. So seien zur fristgerechten Umsetzung der Reform und zur Gewährleistung einer weiterhin relations- und realitätsgerechten Bewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer zum Hauptfeststellungsstichtag 01.01.2022 insbesondere folgende gesetzliche Änderungen fachlich geboten:

  • Schaffung einer Möglichkeit zur Beibehaltung der auf Grundlage der bisherigen Regelung zum Umfang der wirtschaftlichen Einheiten bei Ehegatten und Lebenspartnern nach § 26 des Bewertungsgesetzes (BewG) sowie Betrieben der Land- und Forstwirtschaft nach § 34 Absatz 4 bis 6 BewG gebildeten wirtschaftlichen Einheiten durch Einführung eines neuen § 266 Absatz 5 BewG,
  • Anpassung der sich aus Anlage 39 (zu § 254 BewG) ergebenden durchschnittlichen Nettokaltmieten zur Ermittlung des Rohertrags von Wohngrundstücken und Einführung einer neuen Mietniveaustufe 7 auf der Grundlage aktueller Daten des Statistischen Bundesamtes aus dem Mikrozensus 2018 sowie
  • Absenkung der Steuermesszahl für Wohngrundstücke.

    Im Bereich der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer sind laut BMF infolge aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung folgende gesetzliche Änderungen erforderlich:

  • Erhaltung der sach- und praxisgerechten Anwendung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten der Gutachterausschüsse sowie
  • Definition konkreter Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Gutachters beim Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG.


Darüber hinaus sehe der Entwurf die gesetzliche Umsetzung des Beschlusses der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Länder am 03.03.2021 vor, wonach „der Länderund Kommunalanteil an dem im Jahr 2021 einmalig gezahlten Kinderbonus in Höhe von 150 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind … den Ländern vom Bund nachträglich erstattet [wird]“ über die Änderung der Festbeträge der vertikalen Umsatzsteuerverteilung des Jahres 2021 in § 1 Absatz 2 Finanzausgleichsgesetz. Im Weiteren habe sich kurzfristig weiterer Änderungsbedarf im Forschungszulagengesetz (FZulG) ergeben. Im Rahmen der Umsetzung des FZulG habe sich gezeigt, dass in einzelnen Punkten die derzeitigen gesetzlichen Formulierungen in der Interpretation zu unterschiedlichen – auch nicht gewollten – Folgen führen können. Die vorgeschlagene Umsetzung des identifizierten Änderungsbedarfs dient laut BMF vor allem der Rechtsklarheit und Vereinfachung und soll so zu einer größeren Akzeptanz der Förderung von Anfang an beitragen.

Bundesfinanzministerium, PM vom 19.03.2021

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