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Grundsteuerreform: Aktuelles zur Umsetzung

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) informiert darüber, wie weit die Umsetzung der Grundsteuerreform vorangeschritten ist. Grundsätzlich würden die Länder jeweils eigene Internetseiten mit Informationen rund um die Umsetzung der Grundsteuerreform anbieten, führt der DStV aus. Diese könnten in Inhalt, Form und Aufbau voneinander abweichen und seien sehr individuell gestaltet. Einige Länder hätten ihre Internetseiten bereits eingerichtet, andere befänden sich noch im Aufbau. Die jeweiligen Inhalte würden im Laufe des nächsten halben Jahres peu à peu ergänzt und immer wieder aktualisiert. Um den Überblick zu behalten, werde ab Februar 2022 die länderübergreifende Internetseite „www.grundsteuerreform.de“ angeboten. Sie liste die einzelnen Internetseiten der Länder auf, ermögliche über Links den Zugriff auf die Oberflächen der Länder und biete allgemeine Informationen zur Reform an.

Die Feststellungserklärungen sind laut DStV in allen Bundesländern bis zum 31.10.2022 beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Die Frist gelte sowohl für den Bereich des Grundvermögens als auch für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft. Sie gelte gleichermaßen für beratene und unberatene Erklärungspflichtige. Zudem gelte sie einheitlich für steuerbehafteten und steuerbefreiten Grundbesitz. Erklärungen könnten in den Finanzämtern ab dem 01.07.2022 entgegengenommen werden. Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärungen ab 01.07.2022 nebst der Fristsetzung werde voraussichtlich im März 2022 im Wege einer Allgemeinverfügung im Bundessteuerblatt (BStBl) veröffentlicht. Die Mehrheit der Bundesländer plane, alle betroffenen Bürger mit einem Schreiben über ihre Pflichten zu informieren. Das Schreiben stelle verfahrensrechtlich keinen Verwaltungsakt dar. Es diene lediglich Informationszwecken. Die Schreiben werden nach Angaben des DStV voraussichtlich folgende Inhalte umfassen:

  • Information über die Pflicht zur elektronischen Abgabe einer Feststellungserklärung und über die Frist,
  • Bezeichnung des Grundstücks, für welches beim Finanzamt ein Einheitswert-Aktenzeichen geführt wird,
  • Hinweis auf die kostenlose Übermittlungsmöglichkeit über ELSTER,
  • Hinweis auf die Unterstützungsmöglichkeit durch einen Steuerberater, der dieses Schreiben nicht erhalten hat.

Da in den einzelnen Ländern unterschiedliche Landesmodelle umgesetzt werden, könnten die Schreiben gegebenenfalls zusätzliche Informationen enthalten. Der Versand der Informationsschreiben beginne nach der Veröffentlichung der Aufforderung zur Erklärungsabgabe im BStBl und laufe bis in den Juni 2022 hinein. Über www.elster.de stehe den Erklärungspflichtigen ab dem 01.07.2022 die kostenlose Möglichkeit der elektronischen Erklärungsabgabe zur Verfügung. Andere Softwareanbieter hätten über die ERiC-Schnittstelle ebenfalls ab dem 01.07.2022 die Möglichkeit zur digitalen Übertragung der Erklärungen. Mit der Bereitstellung verschiedener Softwarelösungen bestehe bereits vorab die Möglichkeit, entsprechende Erklärungsdaten zu erfassen. Soweit bereits konkrete Sachverhaltsangaben bei Mandaten vorliegen, könnte es sich nach Ansicht des DStV daher anbieten, bereits vor Juli 2022 mit der Datenerfassung zu beginnen. Ab Juli 2022 müsste dann lediglich die elektronische Übermittlung angestoßen werden.

Die Abgabe der Feststellungerklärung erfolge unter dem bisherigen Einheitswert-Aktenzeichen. Eine Übermittlung von Vollmachten über die Vollmachtsdatenbank ist laut DStV für die Einheitswert-Aktenzeichen derzeit nicht möglich. Programmtechnisch könnten die bisher dem Finanzamt gegenüber angezeigten Vertretungs- und Bekanntgabevollmachten nicht übernommen werden. Es werde darauf hingewiesen, dass die bestehenden Empfangsvollmachten ausschließlich in den hierfür vorgesehenen Feldern der Feststellungserklärung angezeigt werden sollen. Um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, sollten keine separaten Schreiben zur Bekanntgabe einer Empfangsvollmacht beim Finanzamt eingereicht werden.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 17.12.2021

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