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Für den „IAB“ muss nicht zwingend ein Fahrtenbuch vorliegen

Will ein Selbstständiger für die Inanspruchnahme des so genannten Investitionsabzugsbetrages (IAB) gegenüber dem Finanzamt belegen, dass er ein Fahrzeug nahezu ausschließlich betrieblich genutzt hat (hier zu 90 %), so kann ihm das nicht nur mit einem Fahrtenbuch gelingen.

Stelle sich bei einer Betriebsprüfung heraus, dass das Fahrtenbuch fehlerhaft war, so ist damit nicht auch zwangsläufig die Anerkennung des betrieblichen Pkw als „Investition für den Betrieb“ hinfällig, so der BFH. Ein solcher Nachweis könne auch durch andere Beweismittel geführt werden. So könnten „zeitnah geführte Aufzeichnungen“ anerkannt werden, wie sie bei der Abgrenzung von Privatvermögen zu Betriebsvermögen oder bei der Nutzung von Betriebsfahrzeugen zu betriebsfremden Zwecken ausreichen sind.

BFH, III R 62/19 vom 15.07.2020

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